Ein Beamter kann Fahrtkosten, die dienstlich veranlasst sind, nur dann ersetzt verlangen, wenn tatsächlich Fahrauslagen angefallen sind. Ist der Beamte Inhaber einer Fahrkarte, bei deren Benutzung für die einzelne Fahrt keine zusätzlichen Kosten anfallen (Zeitkarte, Netzkarte), können diese Fahrtkosten gegenüber dem Dienstherrn nicht geltend gemacht werden. Anteilige, fiktive Kosten einer vom Beamten privat beschafften Zeit- oder Netzkarte für Bahnfahrten sind nicht erstattungsfähig.
Beschluss des OVG Hamburg vom 01.11.2007
Aktenzeichen: 1 Bf 64/06.Z
NJW 2008, 1242