Die formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts für die Vergabe von Förderdarlehen (hier für eine radiologisch-nuklearmedizinische Gemeinschaftspraxis) stellt nach Meinung des Landgerichts Dortmund keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers dar.
Die Förderbank durfte bei dem gewährten Kredit von 462.500 Euro zwei Prozent des Nennbetrages des Darlehens als laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr sowie weitere zwei Prozent als Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Darlehens abziehen und einbehalten.
Urteil des LG Dortmund vom 16.10.2015
Aktenzeichen: 3 O 499/14
jurisPR-BKR 2/2016 Anm. 3