Gewährt ein Vollkaufmann einem anderen Unternehmen einen Kreditrahmen über 900.000 Euro, welcher von diesem durch zwei Kontokorrentlinien und einen Avalkredit in Anspruch genommen wird, stellt es keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn eine vom Kreditnehmer zu zahlende einmalige, nicht laufzeitabhängige, sofort fällige Bearbeitungsgebühr von 9.000 Euro vereinbart wird. Eine derartige Gebühr entspricht nach Auffassung des Landgerichts Kleve den Gewohnheiten und Gebräuchen des Handelsverkehrs. Damit sollen die Kosten für Bonitätsprüfung und Überwachung des Darlehens angemessen ausgeglichen werden.
Auch die Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Ansprüche aus dem Kreditvertrag abweichend von der Regelverjährung erst nach Ablauf von fünf Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig geworden sind, wurde vom Gericht nicht beanstandet.
Urteil des LG Kleve vom 18.08.2015
Aktenzeichen: 4 O 13/15
jurisPR-BKR 2/2016 Anm. 4
NJW 2016, 258