Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist einer Haftpflichtversicherung für die Regulierung eines Verkehrsunfalls eine Prüffrist von maximal vier Wochen zuzubilligen. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Geschädigte Verzugszinsen verlangen.
Die Frist beginnt mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Versicherung und verlängert sich grundsätzlich auch nicht durch eine vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die behördliche Ermittlungsakte. Das wird damit begründet, dass sich oftmals mehrere Beteiligte (mehrere Geschädigte, Versicherungen, Verteidiger etc.) zeitgleich um Akteneinsicht bemühen, was u.U. zu monatelangen Verzögerungen führen kann. Dies darf nicht einseitig zulasten eines Geschädigten gehen.
Beschluss des OLG München vom 29.07.2010
Aktenzeichen: 10 W 1789/10
jurisPR-VerkR 23/2010, Anm. 1