Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn es dem Abmahnenden ersichtlich vorwiegend darum geht, die Gegenseite mit Anwaltskosten zu belasten. Dafür kann sprechen, wenn der Unterlassungsgläubiger mehrere nahezu identische Unterlassungsanträge stellt, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen (hier: fehlende Angabe von Versandkosten bei Internetangebot) beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs lediglich zu einer – wohl beabsichtigten – Vervielfachung des Streitwerts führen.
Wurde der Unterlassungsschuldner in einer Abmahnung bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, ist eine weitere Abmahnung wegen desselben oder eines kerngleichen Wettbewerbsverstoßes unzulässig. Eine darauf gestützte Unterlassungsklage ist somit unzulässig.
Urteil des BGH vom 19.07.2012
Aktenzeichen: I ZR 199/10
JurPC Web-Dok. 32/2013
GRURPrax 2013, 69