Bildnisse von Personen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ohne die erforderliche Einwilligung dürfen beispielsweise nur Bilder von Personen der Zeitgeschichte veröffentlicht werden. Dies regeln die §§ 22 und 23 KunstUrhG.
Werden von Polizeibeamten insbesondere beim Einsatz auf Demonstrationen von Versammlungsteilnehmern Nahaufnahmen erstellt und liegen aus Sicht der Polizeibeamten hinreichende Anhaltspunkte für die Gefahr vor, dass die Bilder unter Verstoß gegen §§ 22, 23 KunstUrhG verbreitet werden, ist die Polizei berechtigt, Maßnahmen zur Identitätsfeststellung der fotografierenden Person zu ergreifen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg tritt mit dieser Entscheidung der zunehmenden Praxis entgegen, auf Versammlungen und im Internet Fotos vermeintlich gewalttätiger Polizisten zu veröffentlichen.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 19.06.2013
Aktenzeichen: 11 LA 1/13
jurisPR-ITR 18/2013, Anm. 6