Beim Kauf eines über das Internet angebotenen Gebrauchtwagens kann die Beschreibung des Internetangebots rechtlich auch dann noch eine Rolle spielen, wenn die dort aufgeführten Eigenschaften des Fahrzeugs bei der Besichtigung und dem nachfolgenden Vertragsschluss nicht mehr ausdrücklich zur Sprache kamen. Sichert der Verkäufer in der Internetbeschreibung gewisse Eigenschaften zu, ist er daran auch dann noch gebunden, wenn in dem Kaufvertrag jegliche Gewährleistung („wie gesehen so gekauft“) ausgeschlossen wurde.
Urteil des LG Karlsruhe vom 15.02.2010
Aktenzeichen: 1 S 59/09
DAR 2010, 528