Bei einem Mietkauf oder Leasingvertrag liefert der Verkäufer den Vertragsgegenstand auf Anweisung des Mietverkäufers/Leasinggebers in der Regel direkt an den Mietkäufer/Leasingnehmer aus. Dabei ist es üblich, dass die Übernahme protokolliert wird und dabei insbesondere etwaige Mängel aufgenommen werden. Hierbei treffen den Mietkäufer/Leasingnehmer besondere Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Vertragspartner.
Stellt er dem Lieferanten eine unrichtige Übernahmebestätigung aus, kann diese Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche des Mietverkäufers/Leasinggebers auslösen, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet hat und später seinen Rückzahlungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit oder Vermögenslosigkeit des Lieferanten nicht verwirklichen kann.
Ein Mietverkäufer/Leasinggeber ist grundsätzlich nicht gehalten, den Mietkäufer über seine Sorgfaltspflichten sowie über die Haftungsfolgen aus der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung aufzuklären. Die Bedeutung einer Übernahmebestätigung kann bei einem Unternehmer als bekannt vorausgesetzt werden.
Urteil des BGH vom 24.03.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 122/08
jurisPR-BGHZivilR 12/2010, Anm. 2
Betriebs-Berater 2010, 1289