Eine Wohnungsgenossenschaft kündigte vor einer umfassenden Sanierung der Wohnungen an, von einer Mieterhöhung absehen zu wollen, soweit die Mieter auf eine Mietminderung wegen der Lärm- und Schmutzbelästigung durch die Arbeiten verzichten. Eine einzige Mieterin machte gleichwohl von ihrem Minderungsrecht Gebrauch. Prompt erhielt sie als einzige eine Mieterhöhung von monatlich 376 auf 410 Euro. Sie sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und verweigerte die erhöhte Zahlung.
Der Bundesgerichtshof gab in letzter Instanz der Genossenschaft Recht. An der sachlichen Berechtigung der Mieterhöhung gab es keinen Zweifel. Auch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vermochten die Karlsruher Richter nicht zu entdecken. Die Mieter wurden von Anfang an auf die Konsequenzen einer Mietminderung hingewiesen. Bis auf die eine Mieterin hielten sich alle Mieter daran. Es wäre daher diesen gegenüber ungerecht, wenn derjenige, der von seinem Mietminderungsrecht Gebrauch macht, zusätzlich in den Genuss des Verzichts auf eine Mieterhöhung kommen würde. Die Mieterin muss demzufolge künftig die höhere Miete bezahlen.
Urteil des BGH vom 14.10.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 159/08
WuM 2009, 744