Der Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses ist zur Durchführung von Fassadenarbeiten darauf angewiesen, auf öffentlichem Straßengrund ein Baugerüst aufstellen zu dürfen. Daher steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden, zeitlich befristeten Sondernutzungserlaubnis zu.
Die Genehmigungserteilung kann in der Regel auch nicht durch einen Mieter, dem Sondernutzungsrechte an einer straßenfremden Nutzung des öffentlichen Straßenraums (hier genehmigte Freischankfläche eines Cafés) zustehen, verhindert werden. Dessen Interessen haben gegenüber dem berechtigten Interesse des Hauseigentümers an einer angemessenen baulichen Nutzung seines Anwesens in der Regel zurückzustehen. Dem Interesse des Gewerbetreibenden ist jedoch durch eine möglichst kurze Dauer der Genehmigung der Gerüstaufstellung Rechnung zu tragen.
Beschluss des Bayerischen VGH vom 12.12.2007
Aktenzeichen: 8 CS 07.2952
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