Die vom Betrieb eines Dauerbrennofens für feste Brennstoffe (hier Holz) im Wohnzimmer eines Privathauses, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht und dessen Nutzung rechtmäßig erfolgt, ausgehenden Belästigungen sind von den Nachbarn in der Regel als zumutbar hinzunehmen.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.03.2010
Aktenzeichen: 1 A 10876/09.OVG
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz