Nach einem Heimvertrag endete das Vertragsverhältnis erst zwei Wochen nach dem auf den Sterbetag des Bewohners folgenden Tag, falls der Heimplatz nicht zuvor neu belegt wurde. Für den Zeitraum der Fortgeltung des Vertrags mussten die Unterkunfts- und die anteiligen Investitionskosten abzüglich der ersparten Aufwendungen, z.B. für Verpflegung und Pflegeleistungen, weitergezahlt werden. Nur ersparte Aufwendungen wurden angerechnet.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die vertragliche Regelung insoweit für unwirksam, als von ihr Bezieher der staatlichen Pflegeversicherung betroffen sind. Für diese ist allein das Pflegeversicherungsrecht maßgeblich, wonach der Heimvertrag ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung des Heimentgelts stets mit dem Sterbetag des Leistungsempfängers endet. Anders lautende vertragliche Vereinbarungen haben demgegenüber zurückzutreten; sie sind unwirksam.
Hinweis: Heimbewohner, die keine stationären Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, können sich nicht auf die Unwirksamkeit von Vereinbarungen hinsichtlich der Beendigung des Heimvertrags berufen, soweit diese nicht als unangemessen einzustufen sind.
Urteil des BVerwG vom 02.06.2010
Aktenzeichen: 8 C 24.09
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