Eine Fluggesellschaft kann einem sichtlich angetrunkenen Fluggast den Mitflug verweigern, wenn dieser beim Einchecken das Personal anpöbelt und sich weigert, sich von einer farbigen Mitarbeiterin der Fluggesellschaft kontrollieren zu lassen. Dem zu Recht abgewiesenen Reisenden steht in diesem Fall kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Airline zu.
Urteil des AG Rostock vom 09.04.2010
Aktenzeichen: 48 C 292/09
RRa 2010, 184