Ist ein Mieter aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage, den ihm mietvertraglich im Wechsel mit den anderen Mietern auferlegten Winterdienst auszuführen, muss ihn der Vermieter von dieser Verpflichtung befreien. Der betroffene Mieter – hier eine 83-jährige alleinstehende Frau – muss sich in diesem Fall auch nicht an den Kosten für die Durchführung des Räum- und Streudienstes beteiligen.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht auf den Winterdienst zu übertragen, den Grundstückseigentümer aufgrund Gemeindesatzung an öffentlichen Gehwegen zu verrichten haben. Ist der Verpflichtete hier an der Durchführung gehindert, muss er auf eigene Kosten für die Erledigung durch Dritte sorgen.
Urteil des LG Köln vom 30.08.2012
Aktenzeichen: 1 S 52/11
NZM 2013, 359