Hat ein Vermieter eine Wohnimmobilie verkauft, kann er sich zur Deckung einer rechtskräftig festgestellten Forderung auch dann noch der vom Mieter geleisteten Kaution bedienen, wenn er das Mietobjekt bereits übereignet hat, die Kaution sich aber noch in seinem Besitz befindet. Ansonsten würde der Mieter durch die Veräußerung zulasten des vormaligen Vermieters ungerechtfertigt besser gestellt werden, indem er die Mietsicherheit von dem Erwerber uneingeschränkt zurückfordern könnte.
Urteil des OLG Frankfurt vom 15.04.2011
Aktenzeichen: 2 U 192/10
Justiz Hessen online