Ein Unternehmen kürzte im Rahmen eines Sanierungskonzeptes einseitig die Betriebsrenten befristet auf vier Jahre um 15 Prozent. Gegen diese Kürzungen klagten circa 190 betroffene Betriebsrentner. Das Arbeitsgericht Köln erklärte die Kürzung einer vertraglich vereinbarten Leistung auch im Falle einer wirtschaftlichen Notlage für unwirksam. Derartige Maßnahmen sind seit der Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 nicht mehr zulässig.
Urteil des ArbG Köln vom 20.04.2016
Aktenzeichen: 20 Ca 891/16
Pressemitteilung des ArbG Köln