Ein in Bremen angestellter Lehrer beantragte kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze, über diesen Zeitpunkt hinaus weiterbeschäftigt zu werden. Die Stadt Bremen erklärte sich damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu verlängern. Den Folgeantrag, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2015/2016 zu verlängern, lehnte sie jedoch ab. Der Lehrer sah darin einen Verstoß gegen das Befristungs- und Diskriminierungsverbot. Das zuständige Landesarbeitsgericht legte die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus zulässig ist, sodass ein angestellter Arbeitnehmer nicht geltend machen kann, dass es sich dabei um einen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge handelt.
Der EuGH bestätigte die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach auch keine Diskriminierung wegen des Alters vorlag. Ein Arbeitnehmer, der das Regelalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht, unterscheidet sich von anderen Arbeitnehmern nicht nur hinsichtlich seiner sozialen Absicherung, sondern auch dadurch, dass er sich in der Regel am Ende seines Berufslebens befindet und damit im Hinblick auf die Befristung seines Vertrags nicht vor der Möglichkeit steht, in den Genuss eines unbefristeten Vertrags zu kommen. Außerdem ist bei der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, um die es hier geht, gewährleistet, dass der betreffende Arbeitnehmer zu den ursprünglichen Bedingungen weiterbeschäftigt wird und gleichzeitig seinen Anspruch auf eine Altersrente behält.
Urteil des EuGH vom 28.02.2018
Aktenzeichen: C-46/17
NZA 2018, 355