Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf stets eines sachlichen Grundes (z.B. Vertretung). Die geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss von dessen Ausbildung kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt laut Bundesarbeitsgericht nur dann ohne Weiteres rechtfertigen, wenn der Auszubildende in ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden soll.
Urteil des BAG vom 18.03.2015
Aktenzeichen: 7 AZR 115/13
BB 2015, 2100