Nach § 14 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages erlaubt. Eine solche Befristung ist jedoch nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Ein vor der Befristung bestehendes Heimarbeitsverhältnis ist laut Bundesarbeitsgericht nicht als vorangegangenes Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Urteil des BAG vom 24.08.2016
Aktenzeichen: 7 AZR 342/14
RdW Heft 20/2016, Seite IV