Ein geschiedener Ehegatte kann so genannten Aufstockungsunterhalt verlangen, wenn seine eigenen Einkünfte den ihm nach dem ehelichen Lebensstandard zustehenden Unterhaltsanspruch nicht erreichen (§ 1573 Abs. 2 BGB). Der Unterhaltspflichtige hat dann den entsprechenden Differenzbetrag zu leisten. Der Berechtigte muss sich jedoch eine zeitliche Befristung gefallen lassen, wenn eine unbefristete Fortzahlung des Unterhalts unbillig wäre (§ 1573 Abs.5 BGB).
Einen solchen Fall nahm der Bundesgerichtshof bei einer kinderlos geblieben Ehe an, wo die unterhaltsberechtigte, erst 41 Jahre alte Ehefrau wieder in dem auch vor der Ehe ausgeübten Beruf einer Vollzeittätigkeit nachging. Ferner spielte eine Rolle, dass die Frau über ein Barvermögen von 130.000 Euro verfügte.
Urteil des BGH vom 26.09.2007
Aktenzeichen: XII ZR 15/05
BGHR 2008, 75