Nach dem neuen Unterhaltsrecht besteht ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen nur für eine begrenzte Zeit, wenn die Ehe bereits nach wenigen Jahren geschieden wird. Eine Befristung kann somit im Regelfall nur bei langer Ehedauer entfallen, also bei einer Dauer von 20 Jahren und mehr. Dies gilt – so das Oberlandesgericht Koblenz – auch dann, wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau bei einer Ehedauer von sechs Jahren einer kinderlos gebliebenen Ehe krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird.
Urteil des OLG Koblenz vom 10.09.2008
Aktenzeichen: 9 UF 238/08
Pressemitteilung des OLG Koblenz