Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Ehedauer der Billigkeit entspricht.
Hat die nach über fünf Jahren Ehedauer geschiedene Ehefrau keine ehebedingten Nachteile erlitten, weil sie mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten während der gesamten Ehedauer berufstätig war, kann sie bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes von ihrem geschiedenen Ehemann nachehelichen Aufstockungsunterhalt verlangen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 07.10.2008
Aktenzeichen: 10 UF 3/08
NJW 2008, 3722