Nach § 14 Abs. 2a TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Dabei muss es sich jedoch um eine echte Neugründung eines Unternehmens handeln. Für das Landesarbeitsgericht Bremen ist eine solche Neugründung nicht gegeben, wenn sie im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen steht, also wenn bereits bestehende unternehmerische Aktivitäten von neu gegründeten Unternehmen weiterbetrieben werden.
Urteil des LAG Bremen vom 11.05.2017
Aktenzeichen: 2 Sa 159/16
jurisPR-ArbR 47/2017 Anm. 4