Das Oberlandesgericht sprach einer Ehefrau einen nachehelichen Krankheitsunterhalt nach einer rund 23 Jahre währenden sogenannten Hausfrauenehe mit drei gemeinsamen Kindern und Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau wegen Erblindung während der Ehe zu, der jedoch auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Scheidung befristet wurde. Bei der hinsichtlich der Befristung vorzunehmenden Abwägung ging das Gericht davon aus, dass die Frau trotz Aufgabe der Berufstätigkeit und der nachfolgenden Führung des Haushalts und der Erziehung der drei Kinder keine gravierenden ehebedingten Nachteile erlitten hat. Die Nachteile bei der Altersversorgung sahen die Richter durch den vorzunehmenden Versorgungsausgleich ausgeglichen.
Ferner wurde argumentiert, dass die Frau wegen ihrer Erblindung nicht in der Lage wäre, auch nur teilweise eigene Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen. Wenn es sich bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit um eine schicksalhafte Entwicklung handelt, kann das Risiko einer Erwerbsunfähigkeit nicht auf Dauer dem unterhaltspflichtigen Ehegatten auferlegt werden. Schließlich wurde der Frau nach Abwägung aller Umstände unter dem Gesichtspunkt der „fortwirkenden ehelichen Solidarität“ ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von fünf Jahren zusätzlich zu ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente zugesprochen.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 29.10.2009
Aktenzeichen: 6 UF 9/09
jurisPR-FamR 9/2010 Anm. 2