Ein Kind muss sich die erzielte Ausbildungsvergütung auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht Hamm stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die volle Anrechnung am Anfang des Monats beginnt, in dem die Ausbildungsvergütung erstmals ausgezahlt wird. Dass die Auszahlung der Vergütung erst am Monatsende erfolgt, ändert daran nichts.
Urteil des OLG Hamm vom 23.01.2013
Aktenzeichen: 3 UF 245/12
JAmt 2013, 166