Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat.
Der Bundesgerichtshof hatte im Rahmen der Schenkung einer Immobilie zu klären, welche Auswirkungen es auf den Beginn der Zehnjahresfrist hat, wenn der Schenker und künftige Erblasser sich in einem aus drei Etagen bestehenden Haus ein Wohnungsrecht an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss vorbehält, den Garten, Nebenräume und die Garage weiter nutzen darf und dem Beschenkten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Lebzeiten des Schenkers auferlegt wurde.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist die Schenkung in einem solchen Fall bereits mit der Eintragung im Grundbuch erfolgt – mit der Folge, dass die Zehnjahresfrist bereits ab diesem Zeitpunkt beginnt. Dies wurde damit begründet, dass der Schenker nicht nur seine Eigentümerstellung aufgegeben, sondern auch auf eine vollständige Nutzung verzichtet hat. Daran änderte auch das ihm eingeräumte Recht nichts, die Wohnung im Erdgeschoss weiter zu nutzen. Der Erblasser war nämlich mit Vollzug des Erbvertrags nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen.
Urteil des BGH vom 29.06.2016
Aktenzeichen: IV ZR 474/15
jurisPR-BGHZivilR 16/2016 Anm. 3
FamRZ 2016, 1453