Bewirbt sich ein Arbeitnehmer für die Wahl zum Betriebsrat, genießt er gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) besonderen Kündigungsschutz. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage befasst, wann der Sonderkündigungsschutz für einen Wahlbewerber beginnt. Dies ist dann der Fall, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für den Kandidaten ein Wahlvorschlag vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist. Es ist weder erforderlich, dass der Wahlvorschlag bereits beim Wahlvorstand eingereicht ist noch, dass bei der Vornahme der letzten erforderlichen Stützunterschrift die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen schon angelaufen war.
Damit der Sonderkündigungsschutz jedoch nicht uferlos wird und bereits durch die bloße Verlautbarung und einiger weniger Stützunterschriften eingreift, schränken die Bundesrichter den Kündigungsschutz dahingehend ein, dass sich der Arbeitnehmer vor Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand dann nicht auf seinen Status als Wahlbewerber berufen kann, wenn bei Zugang der Kündigung keinerlei Aussicht besteht, dass er bei der durchzuführenden Wahl gewählt werden würde.
Urteil des BAG vom 07.07.2011
Aktenzeichen: 2 AZR 377/10
NZA 2012, 107