Nach 30 Jahren Mietzeit kam es zwischen Mieter und Vermieter zu derart gravierenden Differenzen, dass der Mieter die Wohnung kurzerhand Ende Juni 2007 räumte und dem Vermieter die Wohnungsschlüssel in den Briefkasten warf. Am 2.7.2007 kündigte er das Mietverhältnis wegen „Vertrauensverlustes“ fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.9.2007. Die offizielle Abnahme der Wohnung erfolgte schließlich am 1.10.2007. Im März des folgenden Jahres erhob der Vermieter Zahlungsklage wegen mehrerer vom Mieter nicht beseitigter Mängel. Der Mieter berief sich auf die Vorschrift des § 548 BGB, wonach Schadensersatzansprüche binnen sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache verjähren.
Der Bundesgerichtshof sah in der Wohnungsräumung und der Schlüsselrückgabe noch keine Rückgabe der Wohnung. Allein die Möglichkeit für den Vermieter, die Räume während des nur noch mittelbaren Besitzes des Mieters zu besichtigen, genügt nicht für eine Rückgabe und damit für den Verjährungsbeginn. Eine konkrete Besitzergreifung durch den Vermieter lag nicht vor, sodass nur der – vom Mieter aufgedrängte – Besitz an den Wohnungsschlüsseln vorlag. Die endgültige Rückgabe der Wohnung erfolgte somit erst mit der Abnahme der Wohnung. Somit waren die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht verjährt.
Urteil des BGH vom 12.10.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 8/11
MDR 2012, 18
NZM 2012, 21-