Nach § 2332 BGB verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte noch vor dem Ablauf der Verjährung, ohne seinen Anspruch bis dahin geltend gemacht zu haben, stellt sich die Frage, wann für dessen Erben die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Ist der Verjährungsbeginn wie beim Pflichtteilsanspruch kenntnisabhängig, kommt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für Beginn und Lauf der Verjährung zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Anspruchsberechtigten an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch unverändert, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser nicht weiß, wann sein Rechtsvorgänger von dem Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist beginnt daher stets ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der ursprünglich Pflichtteilsberechtigte die erforderliche Kenntnis erlangt hat. Durch den Übergang auf seinen Erben beginnt die Frist nicht erneut zu laufen.
Urteil des BGH vom 30.04.2014
Aktenzeichen: IV ZR 30/13
ZEV 2014, 304
MDR 2014, 726