Ein Vermieter rechnete im Jahr 2007 die Betriebskosten für die Jahre 2002 bis 2006 ab. Da er eine rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer durch das Finanzamt zu erwarten hatte, behielt er sich eine entsprechende Nachberechnung ausdrücklich vor. Als einige Monate später der bis 2002 rückwirkende Bescheid der Finanzbehörde vorlag, forderte der Vermieter von seinem Mieter den entsprechenden Anteil nach. Dieser meinte, der Anspruch sei zumindest teilweise verjährt.
Dem folgte der Bundesgerichtshof jedoch nicht. Die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung beginnt nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung, in der sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn er auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt. Da der Vermieter erst durch den Bescheid des Finanzamts von den anspruchsbegründenden Tatsachen hinsichtlich der umlagefähigen Grundsteuer Kenntnis erlangt hat und seine Forderung daher nicht verjährt war, konnte er die nachträgliche Neuberechnung vornehmen und die noch nicht abgerechneten Kosten nachfordern.
Urteil des BGH vom 12.12.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 264/12
NJW 2013, 456