Gemäß § 312d BGB beträgt bei einem sogenannten Fernabsatzgeschäft (hier Bestellung über Internet) die Widerrufsfrist zwei Wochen, wobei die Frist bei „Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger“ zu laufen beginnt. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Winsen entschieden, dass die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Auslieferer die gekaufte Sache bei einem dazu nicht bevollmächtigten Nachbarn abgibt, sondern erst dann, wenn die Sache tatsächlich in den Machtbereich des Käufers gelangt.
Urteil des AG Winsen (Luhe) vom 28.06.2012
Aktenzeichen: 22 C 1812/11
JurPC Web-Dok. 145/2012
BB 2012, 2190