Der Bundesfinanzhof hält die Begrenzung der Absetzbarkeit von Schulgeld als Sonderausgaben auf 30 Prozent und jährlich maximal 5.000 Euro für verfassungsrechtlich zulässig. Ein Anspruch auf den Besuch einer Privatschule gehört nicht zu dem existenziellen Bedarf eines Schulkindes.
Beschluss des BFH vom 08.06.2011
Aktenzeichen: X B 176/10
FamRZ 2011, 1586