Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsleistungen für Kinder oder Eltern bis zu einem jährlichen Betrag von derzeit 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Macht ein Unternehmer von diesem Recht Gebrauch, kann er Unterhaltszahlungen nur bis zu einer individuellen einkommensabhängigen Grenze absetzen, wobei der Durchschnittsgewinn der vergangenen drei Jahre zugrundezulegen ist. In dem konkreten Fall waren somit bei einem Durchschnittsgewinn nach Steuern von 9.848 Euro nur Unterhaltszahlungen von 1.379 Euro anzuerkennen.
Urteil des BFH vom 28.03.2012
Aktenzeichen: VI R 31/11
DStR 2012, 1084