Bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer steht den Gemeinden ein weiter Ermessensspielraum zu. Eine Steuererhebung darf nicht willkürlich sein und keine „erdrosselnde Wirkung“ für die Bürger haben. Nur wenn dies der Fall ist, kann sich der Einzelne erfolgreich gerichtlich gegen eine nach seiner Auffassung ungerechtfertigte Grundsteueranhebung zur Wehr setzen. Nicht berufen kann er sich jedoch auf die (angebliche) Verletzung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie den Subsidiaritätsgrundsatz für die Steuererhebung. Dies ist vielmehr Sache der Aufsichtsbehörden. Somit sind die Klagemöglichkeiten des einzelnen Bürgers äußerst begrenzt.
Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 23.05.2012
Aktenzeichen: 1 K 1101/11.NW
Pressemitteilung des VG Neustadt (Weinstraße)