Der Veranstalter einer organisierten und kostenpflichtigen Wanderung ist nicht verpflichtet, sämtliche Wanderwege ständig auf ihre Sicherheit hin zu kontrollieren. Eine Pflicht, die Wanderstrecke auf ihre gefahrlose Begehbarkeit zu prüfen, besteht nur an besonders problematischen Stellen. Dabei spricht gegen eine besondere Gefährlichkeit, wenn eine bestimmte Stelle, an der ein Wanderteilnehmer einen Unfall erleidet, zuvor von einer Vielzahl anderer Wanderer problemlos passiert wurde. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Unfall (Ausrutschen auf einer glatten, abschüssigen Stelle) durch eigene Unachtsamkeit des Teilnehmers verursacht wurde.
Urteil des OLG Koblenz vom 18.02.2013
Aktenzeichen: 5 U 34/13
Pressemitteilung des OLG Koblenz