Hat ein Telekommunikationsunternehmen einen Mobilfunkvertrag vorzeitig wegen Nichtzahlung der offenen Rechnungen gekündigt und macht es Schadensersatz u.a. für die Dauer der ursprünglichen Restlaufzeit in Höhe der vereinbarten monatlichen Nettobasisbeträge geltend, muss es sich einen Abzug für sogenannte ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat den Anrechnungsbetrag unter Berufung auf Berechnungen der Bundesnetzagentur auf 50 Prozent geschätzt.
Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 04.12.2014
Aktenzeichen: 23 C 120/14
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