Allein betriebliche Statistiken über die Anzahl der männlichen und weiblichen Arbeitnehmer und deren jeweilige Vergütung reichen nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg nicht aus, einen Schadensersatzanspruch wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung nachzuweisen.
LAG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 2070/08
Betriebs-Berater 2009, 437