Enthält eine Datenschutzvorschrift (wie hier § 15 Abs. 4 des Baden-Württembergischen Datenschutzgesetzes) eine strikte Zweckbindung für die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten, wie z.B. ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage, ist die Wiedergewinnung und Verwendung der Daten nur zulässig, wenn es tatsächlich zu dem konkreten Datenverlustereignis gekommen ist, für dessen Eintritt die Sicherungskopie erstellt wurde.
Urteil des VG Karlsruhe vom 27.05.2013
Aktenzeichen: 2 K 3249/12
CR 2013, 428
NVwZ-RR 2013, 797