Insbesondere Gaststätten haben an verschiedenen Orten nicht selten dieselben Namen. „Pizzeria Roma“, „Rathauskeller“ oder „Zum goldenen Adler“ sind nur einige Beispiele. Das Nebeneinander in verschiedenen Städten wirft in der Regel keine juristischen Probleme auf. Wie aber ist zu verfahren, wenn ein örtlich tätiger Dienstleister seinen Namen als Marke hat eintragen lassen?
Das Kammergericht Berlin hatte sich mit dem Fall zu befassen, in dem ein Restaurantbetreiber in Hamburg und Umgebung mehrere Restaurants mit dem markenrechtlich geschützten Namen „Rio Grande“ betrieb und einem Lokalbetreiber in Berlin die Verwendung der fast identischen Bezeichnung „Riogrande“ untersagen wollte.
Die Berliner Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die rein klangliche Identität zwischen der Wortmarke „Rio Grande“ und dem Unternehmenskennzeichen „Riogrande“ selbst im Falle von identischen Dienstleistungen (hier Gastronomiebetrieb) in verschiedenen Städten nicht ausreichend ist, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Verbraucher würden nicht erwarten, dass Dienstleistungen, die an unterschiedlichen Orten angeboten werden, wegen der gleichen Bezeichnung auch von demselben Anbieter stammen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Markeninhaber seinen Betrieb als überregionale Restaurantkette unter Verwendung desselben Markennamens führen würde. Dies war hier nicht der Fall. Das Berliner Restaurant konnte somit seinen Namen beibehalten.
Urteil des KG Berlin vom 17.03.2015
Aktenzeichen: 5 U 111/13
jurisPR-WettbR 1/2016 Anm. 1
IPRB 2015, 157