Nach § 343 BGB kann das Gericht auf Antrag eine Vertragsstrafe auf den angemessenen Betrag herabsetzen. Diese Regelung ist jedoch für eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes zu leisten ist, nicht anwendbar (§ 348 HGB). Gleichwohl spricht der Bundesgerichtshof dem Betroffenen zumindest einen Mindestschutz gegen eine überhöhte Vertragsstrafe zu. Danach ist eine Reduzierung zumindest auf den Betrag möglich, der nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB noch hingenommen werden kann. Als Anhaltspunkt für die Bestimmung des noch hinnehmbaren Betrages nehmen die Karlsruher Richter das Doppelte einer nach § 343 BGB angemessenen Vertragsstrafe an.
Urteil des BGH vom 17.07.2008
Aktenzeichen: I ZR 168/05
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