Das Bundesverfassungsgericht hat in letzter Instanz entschieden, dass eine landesrechtliche Begrenzung der Samstagsarbeit in Einzelhandelsgeschäften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie stellt insbesondere keinen Verstoß gegen die Unternehmer- und Vertragsfreiheit dar. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ermöglicht es, dem Landesgesetzgeber (hier Thüringen), sachgerechte Regelungen zum Ladenschluss zu treffen. Hierunter fallen auch Einschränkungen, die einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten dienen. Die Verfassungsrichter hielten die Regelung für angemessen und verhältnismäßig, zumal die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Unternehmen dadurch nur unwesentlich eingeschränkt wird.
Beschluss des BVerfG vom 14.01.2015
Aktenzeichen: 1 BvR 931/12
NVwZ 2015, 582
VR 2015, 210