Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine so genannte Adword-Werbung im Rahmen der Suchmaschine Google stellt keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar, wenn bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.
Zudem kann einem werbenden Betreiber eines Online-Stellenmarkts nicht untersagt werden, allgemeine, beschreibende Begriffe als Keywords zu verwenden, selbst wenn dies dazu führt, dass seine Werbeanzeige auch dann erscheint, wenn ein Internetnutzer als Suchbegriff eine Internetadresse (hier „stellen-online.de“) oder eine Firmenbezeichnung eines Wettbewerbers eingibt, die dieselben Begriffe enthält. So ließ das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Verwendung der Suchbegriffe „stellenangebote, stellenanzeigen, stellenmarkt, job u.ä.“ unbeanstandet.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 26.02.2008
Aktenzeichen: 6 W 17/08
JurPC Web-Dok. 61/2008