Anlässlich einer Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, vorzunehmen. Bei der Altersversorgung spielen auch zunehmend fondsgebundene Rentenversicherungen eine Rolle. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat hierzu entschieden, dass auch durch derartige Verträge erworbene Anrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen. Auch bei der fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der ein feststehendes Deckungskapital nicht gebildet wird, handelt es sich trotz der immanenten Wertschwankungen um ein hinreichend verfestigtes und damit ausgleichsreifes Anrecht. Zugrunde zu legen ist der Wert der Fondsanlage zum Zeitpunkt der Ehezeit, also der Zustellung des Scheidungsantrages.
Ist im Verlauf des Verfahrens ein Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung eingetreten, ist dieser – anders als eine Wertsteigerung – zu berücksichtigen, sofern der Verlust durch Nachweis des aktuellen Fondskurses belegt wird.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 27.11.2012
Aktenzeichen: 3 UF 15/12
jurisPR-FamR 5/2013, Anm. 2