Will ein abgelehnter schwerbehinderter Stellenbewerber einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung geltend machen, muss er zumindest Indizien vortragen, die eine Nichteinstellung wegen seiner Behinderung nahelegen. Ergibt sich nach dem Verlauf des Vorstellungsgesprächs, bei dem auch ein Behindertenvertreter anwesend war, keinerlei Zusammenhang zwischen Schwerbehinderteneigenschaft und Ablehnung, hat eine Entschädigungsklage keine Aussicht auf Erfolg.
Urteil des BAG vom 21.02.2013
Aktenzeichen: 8 AZR 180/12
RdW Heft 6/2013, Seite VI