Die öffentliche Aussage, ein geschütztes Computersystem sei „gehackt“ worden, ist unzulässig, wenn dem vermeintlichen “Hacker“ zwar die Dokumentation und die Software für den Zugang zur Verfügung standen, aber ein tatsächlicher Zugang zum System (noch) nicht möglich war. Allerdings kann die angesichts der vorhandenen Unterlagen erhobene Behauptung, ein System weise gravierende Sicherheitsmängel auf, vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein. In dem vom Landgericht Hagen entschiedenen Fall ging es um kritische Äußerungen des Chaos Computer Clubs zum sogenannten Hamburger Wahlstift, einem System zur Digitalisierung von Wahlen.
Urteil des LG Hagen vom 30.10.2008
Aktenzeichen: 6 O 84/08
K&R 2008, 764