Eltern eines behinderten Kindes, das meist sein ganzes Leben auf staatliche Hilfe (insb. Eingliederungshilfe) angewiesen ist, sind häufig bemüht, dem Kind im Wege der Erbfolge möglichst wenig zukommen zu lassen. Anderenfalls würde der Staat bis zur sogenannten Schongrenze auf das Vermögen des hilfebedürftigen Behinderten zugreifen.
Nach einem Urteil des Landgerichts Köln verstößt ein sogenanntes Behindertentestament, mit dem Eltern ihr behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind nur als nicht befreiten Vorerben einsetzen, sodass es über den Nachlass praktisch nicht verfügen darf, und bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen, auch bei größeren Vermögen nicht gegen die guten Sitten und ist daher wirksam. Die Sittenwidrigkeit einer solchen letztwilligen Verfügung der Eltern ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Pflichtteil des Behinderten so groß wäre, dass daraus – oder sogar nur aus den Erträgen – seine Versorgung sichergestellt wäre.
Urteil des LG Essen vom 03.12.2015
Aktenzeichen: 2 O 321/14
ZEV 2016, 324