Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses, wie z.B. den Einbau von Rollstuhlrampen und ein behindertengerechtes Badezimmer, können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie für die Bewohnbarkeit des Hauses durch einen Schlaganfallpatienten zwingend erforderlich sind.
Urteil des BFH vom 22.10.2009
Aktenzeichen: VI R 7/09
DStR 2010, 47