Ein Bürger wollte im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung mit einer Behörde einen juristischen Kommentar zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz einsehen. Er berief sich dabei auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Gemäß § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Unter einer amtlichen Information ist jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung zu verstehen.
Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage des Bürgers mit der Begründung ab, bei einer Behörde vorhandene juristische Fachliteratur, die von jedermann im Handel frei erworben werden kann, ist als allgemein zugängliche Publikation keine amtliche Information im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Ein Anspruch auf Einsicht in solche juristische Fachliteratur bei der Behörde besteht daher nicht.
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11.10.2016
Aktenzeichen: 1 S 1122/16
JurPC Web-Dok. 173/2016