Ein Mann gewann bei einer „Schweinelotterie“ zum Erntedankfest einen Schinken. Der Gewinn sollte beim örtlichen Metzger abgeholt werden. Als dieser ihm lediglich ein Viertel des Schinkens aushändigen wollte, klagte er auf Herausgabe des ganzen Stücks.
Vom daraufhin angerufenen Amtsgericht Gifhorn musste er sich die Bedeutung der Redewendung „Spielschulden sind Ehrenschulden“ erklären lassen. Dies bedeutete im konkreten Fall, dass ihm kein einklagbarer Anspruch auf den vermeintlichen Gewinn zustand, da es sich bei der Lotterie nicht um ein staatlich genehmigtes Glücksspiel, sondern eine private Veranstaltung handelte. Soweit es an dem Hinweis „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ fehlte, hielt das Amtsgericht Gifhorn dies für unbeachtlich. Denn ein solcher Hinweis stellt einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 762 BGB dar, wonach durch Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begründet wird.
Urteil des AG Gifhorn vom 27.03.2015
Aktenzeichen: 33 C 977/14
Pressemitteilung des AG Gifhorn