Ein Fluggast musste bei einer an Flughäfen üblichen Sicherheitskontrolle neben weiteren Gegenständen seine Luxusuhr auf das Förderband für das Röntgenkontrollgerät legen. Als er sie nach der Kontrolle wieder an sich nehmen wollte, war die Uhr verschwunden. Die für die Kontrolle verantwortlichen Behördenvertreter sahen für eine Haftung jedoch keine Rechtsgrundlage, da der Mann einen Diebstahl nicht nachweisen konnte.
Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte jedoch die für die Kontrolle der Bundespolizei zuständige Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens, da durch das Hinlegen der Uhr auf das Förderband ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen war. Dies begründete die Verpflichtung der Sicherheitsbeamten, sämtliche Gegenstände nach der Kontrolle zurückzugeben. Da die Verpflichtung nicht erfüllt war, kam es auf die genauen Umstände des Verschwindens der teuren Uhr letztlich nicht an.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 01.04.2008
Aktenzeichen: 2-4 O 451/06 (nicht rechtskräftig)
NJW 2008, 2273